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Pflegekasse: Alle Leistungen im Überblick

von | Dez 1, 2022 | Allgemein | 0 Kommentare

Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag – da kann einem schon schnell der Kopf schwirren. Wir sagen Ihnen, auf was Sie alles Anspruch haben:

Pflegegeld

Pflegebedürftige bekommen Geld, mit dem sie machen können, was sie wollen. Damit kann zum Beispiel die privat organisierte Pflege bezahlt oder Geld an pflegende Angehörige überwiesen werden.

Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die zuhause betreut werden.

Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach dem Pflegegrad. Derzeit gelten folgende Werte (Stand 11/2022):

PflegegradZuschuss pro Monat
10,00 €
2316,00 €
3545,00 €
4728,00 €
5901,00 €

Das Geld wird von der Pflegekasse auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen und kann mit der Pflegesachleistung (= Pflege durch einen kassenzugelassenen, ambulanten Pflegedienst) kombiniert werden – man spricht dann von der sogenannten Kombinationsleistung.

Gut zu wissen: Als einziges Bundesland gewährt der Freistaat Bayern ab Pflegegrad 2 einen jährlichen Zuschuss i.H.v. 1.000,00 Euro – das sogenannte Landespflegegeld Bayern.

Pflegesachleistung

Pflegebedürftige Menschen werden zuhause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Diese Leistung erhalten nur Pflegebedürftige mit Pflegerad 2 bis 5, die daheim versorgt werden.

Die Höhe der Pflegesachleistung hängt vom Pflegegrad ab. Aktuell (Stand 11/2022) bekommt man:

PflegegradZuschuss pro Monat
10,00 €
2724,00 €
31.363,00 €
41.693,00 €
52.095,00 €

Der ambulante Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Die Pflegesachleistung kann mit dem Pflegegeld kombiniert werden, es handelt sich dann um die „Kombinationsleistung“.

Kombinationsleistung

Wenn der Pflegebedürftige teilweise von privat organisierten Kräften und teilweise von einem professionellen Pflegedienst versorgt wird, erhält er gleichzeitig Pflegegeld und Pflegesachleistung. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Pflegekraft für die Körperpflege zuständig ist, während der Ehepartner das Essen zubereitet und beim Zubettgehen hilft. Voraussetzung auch hier: Pflegegrad 2 bis 5.

Die Höhe der Kombinationsleistung ist abhängig vom Pflegegrad. Pflegesachleistungen und Pflegegeld werden anteilig gezahlt. Zum Beispiel: Wenn Sie 70 % Ihrer Sachleistungen in Anspruch genommen haben, erhalten Sie anteilig nur 30 % Ihres Pflegegeldes. Wird beides gleichzeitig in Anspruch genommen, behandelt das die Pflegekasse z.B. bei Pflegegrad 3 monetär so: Beträgt die Rechnung des Pflegedienstes monatlich 954 €, haben Sie 70 % Ihrer Sachleistung aufgebraucht. Das bedeutet, dass Sie nur noch Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 30 % haben – das entspricht ca. 163 € im Monat.

Pflegedienste rechnen die Pflegesachleistung direkt über die Kasse ab. Das Pflegegeld hingegen wird auf das Konto der pflegebedürftigen Person überwiesen.

In der Regel wartet die Pflegekasse zuerst die Abrechnung des ambulanten Pflegedienstes ab, damit sie weiß, wieviel des Budgets der Pflegesachleistung tatsächlich verbraucht wurde. Deswegen kann sie die Berechnung und Auszahlung des Pflegegeldes nur zeitverzögert erledigen.

Tages-/Nachtpflege

Pflegebedürftige Menschen werden teils zuhause, teils in stationären Einrichtungen betreut. Jemand, der Hilfe benötigt, geht dann beispielsweise tagsüber in die Tagespflege, schläft aber nachts in der eigenen Wohnung – oder andersrum – wird tagsüber zu Hause gepflegt, verbringt aber die Nacht in einem Heim.

Voraussetzung: Pflegebedürftige Personen, die mindestens Pflegegrad 2 haben und bei denen eine vollständige Pflege zu Hause unmöglich ist, z.B. weil der pflegende Angehörige berufstätig ist.

Die Pflegekasse zahlt die Tagespflege je nach Pflegegrad:

PflegegradZuschuss pro Monat
10,00 €
2689,00 €
31.298,00 €
41.612,00 €
51.995,00 €

Die Inanspruchnahme der Tages- oder Nachtpflege hat keinen Einfluss auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung – es erfolgt keine Leistungskürzung.

Die stationäre Einrichtung rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab.

Gut zu wissen:

Wie bei jeder Heimunterbringung muss die betreute Person unter Umständen für Verpflegung und Unterkunft selbst aufkommen. Dafür stehen Hilfsgelder zur Verfügung, wie der Entlastungsbetrag.

Wer vollständig in ein Heim gezogen ist, muss mit einer durchschnittlichen Zuzahlung von 2.248 Euro pro Monat (Stand 07/2022) rechnen – allerdings gibt es regionale Unterschiede nach unten und nach oben.

Ab dem 1. Januar 2022 erhalten pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen einen Zuschlag. Dabei gilt: Je länger der Pflegebedürftige im Pflegeheim bleibt, desto höher der Zuschuss. Dieser Zuschuss wird von der Pflegeversicherung an Pflegeheime gezahlt. Dadurch verringert sich der Eigenanteil der Heimbewohner an den Kosten.

Beratung und Information

Pflegeberatung: Persönliche Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung und zum eigenen Anspruch. Beraterinnen und Berater helfen bei Anträgen und entwickeln individuelle Versorgungspläne. Dabei geht es nicht nur um Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch um andere Hilfen wie Sozialleistungen.

Pflegekurse: Kurse zum Erlernen richtiger Pflege – mit praktischen Anleitungen oder Informationen zum Umgang mit Erkrankungen wie Demenz. Oft auch Austausch zwischen pflegenden Angehörigen.

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Pflegeunterstützungsgeld: Bietet Arbeitnehmern eine „Lohnersatzleistung“ bzw. „Ersatz für ausgefallenes Gehalt“, wenn ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig wird. Wenn Sie deswegen temporär unbezahlten Urlaub nehmen, um die Pflege zu übernehmen, wird dieser bezahlt.

Pflegezeit: Beschäftigte können die Arbeitszeit verringern oder sich frei nehmen, um einen pflegebedürftigen oder sterbenden nahen Angehörigen zu pflegen.

Familienpflegezeit: Sie können sich für eine Teilzeitbeschäftigung entscheiden, um nahe Angehörige zu pflegen, die zuhause Pflege benötigen.

Zinsloses Darlehen: Dieses Darlehen gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus, wenn ein Angehöriger seine Arbeit aufgibt oder seine Arbeitszeit reduziert, um zu pflegen.

Entlastung für pflegende Angehörige

Verhinderungspflege: Eine pflegebedürftige Person wird zu Hause von einer Ersatzperson gepflegt, weil die Person, die sie normalerweise gepflegt hat, nicht verfügbar ist. Die Verhinderungspflege kann stundenweise beansprucht werden, wenn etwa eine Pflegekraft zum Arzt muss. Sie kann aber auch über längere Zeiträume genutzt werden – zum Beispiel während eines Urlaubs.

Kurzzeitpflege: Eine pflegebedürftige Person wird vorübergehend in einer stationären Einrichtung gepflegt – entweder etwa, weil die pflegende Person kurzfristig ausfällt oder die pflegebedürftige Person derart erkrankt, dass er vorübergehend nicht zu Hause gepflegt werden kann.

Entlastungsbetrag: Wenn Sie zusätzliche Hilfen zu zahlen haben, können Ihnen 125 Euro monatlich erstattet werden. Das Geld können Sie für eine stundenweise Betreuung oder eine Haushaltshilfe verwenden. Der  Entlastungsbetrag kann auch dafür verwendet werden, um Eigenanteile bei der Unterbringung in einem Seniorenheim zu reduzieren.

Umwandlungsanspruch: Die finanziellen Mittel, die für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung steht, darf man zum Teil auch für Unterstützung im Alltag einsetzen – zum Beispiel für die Betreuung des Angehörigen oder Hilfe im Haushalt.

Absicherung

Unfallversicherung: Passiert bei der Pflege eines Pflegebedürftigen etwas, sind pflegende Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen ebenso abgesichert wie Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Arbeitslosenversicherung: In bestimmten Fällen sind pflegende Personen in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Sie haben Anspruch auf Hilfe durch eine Agentur für Arbeit, wenn sie nach der Pflege wieder in den Beruf zurückkehren wollen.

Rentenversicherung: Wer sich um einen Pflegebedürftigen kümmert, ist unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Pflegetätigkeit erhöht folglich die gesetzliche Rente.

Barrierefreies Wohnen

Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zum Umbau der Wohnung, z.B. für den Einbau einer ebenerdigen Dusche oder die Verbreiterung der Türen. Es werden allerdings nur „Wohnumfeldverbesserungen“ gefördert, die entweder die Pflege zuhause überhaupt erst möglich machen, die Pflege wesentlich erleichtern oder zur Wiedererlangung der Selbständigkeit des Patienten beitragen. Anspruch darauf haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5. Der Umbau muss zudem akut notwendig sein – eine Verbreiterung der Türen wird erst von der Kasse finanziert, wenn der Pflegebedürftige im Rollstuhl sitzt, und nicht etwa schon, wenn anzunehmen ist, dass dieser Fall in ein paar Monaten oder Jahren eintreten könnte.

Für jede Maßnahme zur Wohnumfeldverbesserung steht maximal 4.000 € zur Verfügung. Der Pflegebedürftige geht zunächst dafür in Vorkasse, reicht die Rechnungen bei der Pflegekasse ein und erhält dann den Zuschuss. Tipp: Obwohl es nicht zwingend erforderlich ist, ist zu empfehlen, zuerst mit der Pflegekasse zu klären, ob der Zuschuss bezahlt wird – bevor man Handwerker beauftragt oder sogar schon mit den Bauarbeiten anfängt.

Hilfsmittel

Sie können bei der Pflegekasse beantragen:

Technische Pflegehilfsmittel: Geräte oder Ähnliches, die für die Pflege nötig sind, die Selbständigkeit erhalten oder fördern oder Beschwerden lindern. Dazu zählen beispielsweise: Duschstühle, Aufstehhilfen, Toilettenstühle.

Hilfsmittel zum Verbrauch: Hilfsmittel, die für die Pflege notwendig sind und dabei verbraucht werden, z.B.: Einmal-Betteinlagen, Mundschutz, Desinfektionsmittel, Einmal-Handschuhe.

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Dank der Rundum-Betreuung werden pflegende Angehörige entlastet.
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