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Bei der Steuererklärung den Pflegepauschbetrag angeben

von | Apr 23, 2024 | Allgemein | 0 Kommentare

Wer als Angehöriger, Freund oder Bekannter jemanden pflegt, kann mit bis zu 1800 Euro steuerlich entlastet werden: Der „Pflegepauschbetrag“ für persönlichen Pflegeaufwand kann bei der Steuererklärung ab dem Pflegegrad 2 angegeben werden.

Der Pflegepauschbetrag ist also eine steuerliche Entlastungs­möglichkeit für Steuer­pflichtige, die einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen und pflegen. Der Pauschbetrag bietet Pflegenden je nach Pflegegrad des Angehörigen eine Steuerentlastung in Höhe von 600 Euro (Pflegegrad 2), 1100 Euro (Pflegegrad 3) und 1800 Euro (Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder beim Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis). Der Pflegepauschbetrag wird bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angegeben.

Pflegende müssen keine Ausgaben nachweisen, damit sie den Pflegepauschbetrag bekommen. Der Pauschbetrag darf auch dann bei der Steuer angegeben werden, wenn sich eventuell zusätzlich zum pflegenden Angehörigen ein professioneller Pflegedienst wie beispielsweise eine 24-Stunden-Betreuungskraft von PROMEDICA PLUS zeitweise um den Pflegebedürftigen kümmert. Voraussetzung dafür, den Pflegepauschbetrag zu erhalten, ist es, dass der persönliche Pflegeanteil bei mindestens zehn Prozent liegt und dass die Pflegenden Ihre Pflegeleistung unentgeltlich übernehmen: Sie dürfen also keine Vergütung dafür erhalten, und auch kein Pflegegeld. Einzige Ausnahme: Wenn Eltern Pflegegeld für Kinder gezahlt wird. Eine weitere Voraussetzung, den Pflegepauschbetrag zu erhalten: Die Pflege muss zu Hause entweder bei dem Pflegenden oder beim zu Pflegenden erfolgen.

Verschiedene weitere Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Pflege stehen, sind ebenfalls steuerlich absetzbar: beispielsweise als außergewöhnliche Belastung, als haushaltsnahe Dienstleistung oder als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bei einer geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe. In unserem Blog erfahren Sie Genaueres darüber, wie sich Pflegekosten steuerlich absetzen lassen.

Den Pauschbetrag erhalten Pflegepersonen anteilig: Wer als Steuerpflichtiger zwei zu Pflegende betreut, kann den Pflegepauschbetrag auch zweimal geltend machen: etwa, wenn man als Kind sowohl den Vater als auch die Mutter mit Pflegegrad betreut. Umgekehrt wird der Pauschbetrag aufgeteilt, wenn sich mehrere steuerpflichtige Angehörige um einen Pflegebedürftigen kümmern.

Hier eine Übersicht, wie Kosten für Pflege von der Steuer abgesetzt werden können:

  • Pflegekosten sind steuerlich grundsätzlich erst einmal außergewöhnliche Belastungen. Unter Anführung von Belegen können höhere Aufwendungen als allgemeine außergewöhnliche Belastungen angegeben werden. Jedoch können von der Steuer nur Kosten abgesetzt werden, die über einer individuell zumutbaren Belastung liegen. Diese „individuell zumutbare Belastung“, die zwischen einem und sieben Prozent der jeweiligen Gesamteinkünfte liegt, ergibt sich somit aus dem Einkommen, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand.  
  • Den Pflegepauschbetrag als besondere außergewöhnliche Belastung anzuwenden, hat mehrere Vorteile: Zum einen müssen keine Nachweise erbracht werden, zum anderen gibt es keine Hürde der individuell zumutbaren Belastung zu überwinden, da es sich hier um eine „besondere Belastung“ handelt.

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Dank der Rundum-Betreuung werden pflegende Angehörige entlastet.
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