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Kann man Pflegekosten von der Steuer absetzen?

von | Feb 19, 2024 | Allgemein | 0 Kommentare

Pflegebedürftige oder Pflegende können Pflegekosten von der Steuer absetzen. Pflegegeld, Verhinderungspflege, außergewöhnliche Belastungen – wo man überall bei der Steuer sparen kann:

Los geht es bereits beim Pflegegeld. Dieses ist für den Pflegebedürftigen steuerfrei und muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden. Auch Kosten, die im Rahmen der sogenannten Verhinderungspflege entstanden sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Mit der Verhinderungspflege können sich pflegende Angehörige vertreten lassen, wenn sie aufgrund eines Termins, einer Erkrankung oder eines Urlaubs die Pflege selbst nicht wahrnehmen können. Doch natürlich gilt: Bei der Verhinderungspflege können nur zusätzliche Kosten abgesetzt werden, die noch nicht von der Pflegekasse erstattet wurden.

Bei wem die Ausgaben für die Pflege sehr hoch und somit über den Pauschalen liegen oder wer einen Schwerbehindertenausweis hat, der kann beim Finanzamt sogenannte außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eine Steuerminderung kann man aber erst ab einer gewissen Grenze erwarten: Und zwar bei Kosten, die oberhalb eines Eigenanteils liegen, der bei Senioren ohne kindergeldberechtigte Kinder zwischen vier und sieben Prozent der Einkünfte beträgt. Alle Ausgaben, die dann steuerlich geltend gemacht werden, müssen überdies belegt werden. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen bei der Steuer Ausgaben, die bei körperlichen Beeinträchtigungen anfallen: zum Beispiel Kosten für Medikamente, die der Arzt verschrieben hat, aber auch für wichtige Hilfsmittel wie etwa ein Hörgerät oder eine Brille. Auch Fahrtkosten können abgesetzt werden, wenn es beispielsweise zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Apotheke geht.

Beim Finanzamt angegeben werden können auch Kosten, die für den Pflegedienst oder eine Betreuung anfallen. Auch der Eigenanteil, den man an Heimkosten trägt, kann abgesetzt werden, wenn noch eine eigene Wohnung vorhanden ist, beispielsweise weil nur ein Ehepartner im Heim wohnt. Wer endgültig im Heim lebt, dem wird die  sogenannte Haushaltsersparnis von den Heimkosten abgezogen, gleichzusetzen mit dem Existenzminimum bzw. dem Grundfreibetrag. Liegt beim Pflegebedürftigen ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 vor, kann der Betroffene den Behindertenpauschbetrag geltend machen. Dieser fällt je nach GdB unterschiedlich hoch aus. Schwerbehindert gilt man ab einem GdB von 50.

Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen, also Kosten für eine Reinigungskraft, einen Gärtner etc. können steuerlich stets berücksichtigt werden, egal, ob man diese Hilfe aufgrund einer Pflegesituation in Anspruch nimmt oder nicht. Bis zu 20 Prozent von bis zu 20.000 Euro können hier im Jahr bei der Steuer geltend gemacht werden. Ist ein altersgerechter Umbau einer Immobilie fällig, weil er aufgrund einer Pflegesituation nötig ist, können die Kosten als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden. Ansonsten kann man – pflegebedürftig oder nicht – Umbaukosten als „Handwerkerleistungen“ von der Steuer absetzen: und zwar bis zu 20 Prozent der Handwerker-Lohnkosten (keine Materialien) von maximal 6000 Euro Lohnkosten pro Jahr.

Auch bei pflegenden Angehörigen wirkt sich die Tätigkeit auf die Steuer aus: Denn die Pflege gilt bei Angehörigen nicht als zusätzliches Einkommen. Somit ist das Pflegegeld auch nicht steuerpflichtig und man muss es nicht in die Steuererklärung eintragen. Auch Angehörige, die pflegen, können bestimmte Kosten als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen: Das sind meistens Fahrtkosten. Hier können jedoch nur die Fahrten angegeben werden, wenn beim zu Pflegenden ein Pflegegrad vorliegt und die Fahrt für die Versorgung nötig ist, also keine Fahrten um „nur“ Zeit mit dem Angehörigen zu verbringen. Zusätzliche Regelungen gibt es bei Besorgungsfahrten: Wer den zu Pflegenden etwa zum Arzt fährt oder etwas aus der Apotheke holt, kann dies bei der Steuer geltend machen. Im Rahmen der „außergewöhnlichen Belastungen“ können selbstverständlich auch pflegenden Angehörige ihre eigenen Aufwendungen angeben: zum Beispiel für ein Hörgerät, eine Brille oder eine Zahnbehandlung. 

Über den Pflegepauschbetrag können pflegende Angehörige seit dem Jahr 2021 mehr Kosten von der Steuer absetzen. Jedoch nur, wenn die Pflegenden für den Einsatz keine Vergütung erhalten – und auch kein Pflegegeld. Von dieser Regelung sind nur Eltern befreit, die Pflegegeld für ein Kind erhalten. Wird also ohne andere Pflegevergütung beispielsweise ein Patient gepflegt mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5, dann können 1800 Euro pauschal als „außergewöhnliche Belastung“ abgesetzt werden. Bei niedrigeren Pflegegraden ist auch der steuerlich absetzbare Pflegepauschbetrag niedriger: So können beim Finanzamt 600 Euro bei Pflegegrad 2 und 1100 Euro bei Pflegegrad 3 angegeben werden. Die Summe multipliziert sich, wenn man sich allein um mehrere Pflegebedürftige kümmert und verringert sich entsprechend, wenn sich mehrere Angehörige die Pflege einer Person teilen. Um den Pauschbetrag zu erhalten, müssen Ausgaben von den Pflegenden nicht nachgewiesen werden, doch muss der persönliche Anteil an der Pflege bei mindestens zehn Prozent liegen.

Manche Dinge, von denen man es meinen könnte, sind nicht so leicht abzusetzen: So wird häufig die Finanzierung von Dingen, die das Leben des Pflegebedürftigen erleichtern, steuerlich nicht anerkannt. Bezahlt ein Angehöriger etwa einen Rollator oder einen Treppenlift, sehen die Finanzbehörden dies eher als Geschenk und damit nicht als steuerlich zu berücksichtigen. Nur unter bestimmten strengen Voraussetzungen können solche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden: Wenn die Anschaffung zwingend notwendig ist und wenn der pflegende Angehörige, der sie bezahlt hat, zum Unterhalt verpflichtet ist. Das ist in der Regel bei pflegebedürftigen Senioren nur der Ehepartner, die Kinder und die Enkel.

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