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Was tun, wenn die Rente nicht für die nötige Pflege reicht?

von | Nov 30, 2023 | Allgemein | 0 Kommentare

Nicht nur Lebensmittel oder Energiekosten, auch die Pflege ist teurer geworden. Was tun, wenn die Rente nicht für die nötige Pflege reicht? Die Frage bzw. eine damit verbundene Befürchtung ist verständlich, aber nicht unbedingt nötig. Denn es gibt Möglichkeiten, die man für eine Finanzierung der 24-Stunden-Pflege oder für einen Heimplatz nutzen kann.

Sollten für eine Heimaufenthalt Mehrkosten auf Sie zukommen, lohnt es sich, genau zu prüfen, wie diese zustande kommen. Allgemeine Ursachen, wie insgesamt gestiegene Kosten, verursacht etwa durch die Energiekrise, durch Corona oder Krieg reichen nicht. Hier müssen die Gründe transparent und schlüssig begründet sein. Wichtig ist auch, dass die Zusatzkosten formal korrekt angekündigt werden, eben mit einer ausführlichen Begründung und einer Gegenüberstellung vormalige Kosten – neue Kosten. Die neue Kostenrechnung muss mindestens mit einem Vorlauf von vier Wochen angekündigt werden.

Die Zahlung aus eigener Tasche für einen Heimplatz sind für Pflegebedürftige und deren Angehörige innerhalb eines Jahres, von Mitte 2022 auf Mitte 2023, deutlich gestiegen. Dies wurde vom Verband der Ersatzkassen, dem Interessenverband für die Ersatzkassen Deutschlands auf Bundes- und Landesebene, festgestellt. Zu Buche schlagen hier beispielsweise höhere Löhne für dringend benötigte Pflegekräfte sowie Kosten für Unterkunft, Essen und Trinken. Betroffene können der Erhöhung widersprechen, vor allem dann, wenn die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Hier kann der eigene Standpunkt schriftlich der Heimleitung mitgeteilt werden. Zudem muss erklärt werden, dass man die Erhöhung für unwirksam halte. Dennoch sollte die Erhöhung zunächst einmal unter Vorbehalt bezahlt werden. Tun Sie dies nicht, laufen Sie Gefahr, den Heimplatz zu verlieren. Zur Finanzierung eines Heimaufenthalts müssen Pflegebedürftige erst einmal das eigene Vermögen heranziehen. Davon ausgenommen ist ein „Schonvermögen“ in Höhe von 10.000 Euro, das nicht zur Pflegefinanzierung verwendet werden muss. Kinder müssen seit Anfang 2020 im Zuge des Elternunterhalts erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro für ihre Eltern aufkommen.

Seit 2023 ist das „Wohngeld plus“ in Kraft getreten – und auch Pflegebedürftige im Heim können hier Ihren Anspruch geltend machen, bei der Miete unterstützt zu werden. In manchen Fällen haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ in Anspruch zu nehmen. Weitere Infos sowie den Antrag dafür gibt es beim zuständigen Sozialamt. Wer als Heimbewohner finanzielle Hilfe beantragen muss, sollte dies möglichst frühzeitig tun – Schulden werden von den entsprechenden Stellen nämlich nicht übernommen. Übrigens lohnt es sich in dieser Situation, statt des Heimaufenthalts – sofern möglich – über eine ambulante Pflege nachzudenken, denn die ist günstiger und es gibt Möglichkeiten der Kostenübernahme.

Auch die 24-Stunden-Pflege ist natürlich mit Kosten verbunden. Bei guter Planung kann der Eigenanteil jedoch recht günstig ausfallen. Um die 24 Stunden Pflege in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst einmal die Finanzierung der Pflegekosten dauerhaft gesichert sein. Dazu beitragen kann neben dem Eigenanteil:

  • Das Pflegegeld, das jedem Betroffenen zusteht, der einen anerkannten Pflegegrad hat. Je höher der Pflegegrad, desto höher das Pflegegeld für die 24-Stunden-Pflege. Ist zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst nötig, wird das Pflegegeld jedoch anteilig gekürzt.
  • Pflegekosten können steuerlich abgesetzt werden: als haushaltsnahe Leistungen und bis zu 4000 Euro pro Kalenderjahr.
  • Wer in Bayern lebt, kann zusätzlich Landespflegegeld beantragen, das Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung unterstützen soll.
  • Auch das Sozialamt kann Kosten für die Pflege zu Hause übernehmen, sofern Sie selbst die Kosten nicht stemmen können. Lassen Sie sich ausführlich über die Möglichkeiten beraten: beim zuständigen Sozialamt und auch unsere Fachleute bei PROMEDICA PLUS beraten Sie gerne!

Manchmal muss Pflege gar nicht dauerhaft finanziert werden, es geht lediglich um eine vorübergehende Übernahme von Pflegekosten. Auch hier kann die Finanzierung für eine temporäre 24-Stunden-Pflege möglicherweise übernommen werden. Ebenso gilt dies, wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen vorübergehend nicht selbst pflegen können. Im ersten Fall spricht man vom Kurzzeitpflegebetrag, im zweiten Fall vom Verhinderungspflegegeld.

  • Kostenerstattung für eine Kurzzeitpflege

Manchmal ist die Pflege eines Angehörigen nicht dauerhaft, sondern nur für einen kurzen Zeitraum nötig. Die Kurzzeitpflege gilt für Menschen, die Pflege in einer stationären Einrichtung benötigen. Die Hälfte des bewilligten Kurzzeitpflegegeldes kann für eine sogenannte Verhinderungspflege genutzt werden.

  • Kostenerstattung bei der Verhinderungspflege
    Als pflegender Angehöriger benötigt man mal Urlaub, manchmal wird man krank oder man sollte einfach einmal eine Auszeit von der Pflege nehmen. In dieser Situation steht Ihnen das Verhinderungspflegegeld zu – für die Finanzierung externer Pflegekräfte.

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