Das Jahr 2025 bringt spürbare Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit sich. Bereits mit der letzten großen Pflegereform 2023 wurden wichtige Leistungserhöhungen beschlossen, die ab Januar 2025 greifen. Ob häusliche oder stationäre Pflege – die Anpassungen sorgen für finanzielle Entlastung und mehr Flexibilität.
Ein Highlight: Die Pflegeleistungen steigen direkt zum Jahresbeginn um 4,5 %. Und während die nächste Erhöhung erst für 2028 geplant ist, möchten wir Ihnen schon jetzt die wichtigsten Änderungen vorstellen. Lesen Sie hier, was sich ab 2025 ändert und wie Sie davon profitieren können!
Erhöhung beim Pflegegeld
Pflegegeld wird dann ausgezahlt, wenn pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 ihre Pflege zum Teil selbst organisieren, in der Regel durch Angehörige, Freunde oder 24-Stunden-Betreuer wie PROMEDICA PLUS. Ab Januar 2025 steigt das Pflegegeld wie folgt:
- Pflegegrad 2: von 332 Euro auf 347 Euro
- Pflegegrad 3: von 573 Euro auf 599 Euro
- Pflegegrad 4: von 765 Euro auf 800 Euro
- Pflegegrad 5: von 947 Euro auf 990 Euro
Erhöhung bei der Verhinderungspflege
Fällt eine Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder einem anderen Grund vorübergehend aus, steht ein Budget für einen Ersatz zur Verfügung: Die sogenannte Verhinderungspflege können pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 nutzen. Sie erhöht sich für alle Pflegegrade von 1.612 Euro auf 1.685 Euro jährlich.
Erhöhung der Kurzzeitpflege
Ist die häusliche Pflege für einen begrenzten Zeitraum nicht möglich, zum Beispiel, wenn sich der Zustand des Pflegebedürftigen vorübergehend stark verschlechtert, kann über die Kurzzeitpflege eine vorübergehende stationäre Pflege organisiert werden. Die Kurzzeitpflege erhöht sich für alle Pflegegrade von 1.774 Euro auf 1.854 Euro jährlich.
Erhöhung der Tagespflege und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege gehören zur teilstationären Pflege. Die Pflege findet zwar hauptsächlich zu Hause statt, wird aber hinsichtlich einer Tagespflege und/oder Nachtpflege in einer Einrichtung ergänzt. Ab Januar steigen die Leistungen für die Tages- und Nachtpflege wie folgt:
- Pflegegrad 2: Von 689 Euro auf 721 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.298 Euro auf 1.357 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.612 Euro auf 1.685 Euro
- Pflegegrad 5: Von 1.995 Euro auf 2.085 Euro
Erhöhung der Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen stehen zur Verfügung, damit Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 einen ambulanten Pflegedienst finanzieren können. Der Pflegedienst rechnet zumeist direkt mit der Pflegeversicherung ab. Die Pflegesachleistung erhöht sich ab Januar wie folgt:
- Pflegegrad 2: Von 761 Euro auf 796 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.432 Euro auf 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.778 Euro auf 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: Von 2.200 Euro auf 2.299 Euro
Erhöhung der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind beispielsweise Schutzhandschuhe, FFP2-Masken, Desinfektionsmittel und mehr. Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege erhielten hierfür bisher bis zu 40 Euro monatlich, 2025 steigt der Betrag auf 42 Euro monatlich.
Erhöhung des Entlastungsbetrags
Der Entlastungsbetrag in der Pflege ist eine finanzielle Unterstützung für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige: Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Dienstleistungen verwendet werden, wie für die Inanspruchnahme von Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Unterstützungsleistungen durch professionelle Pflegekräfte. Durch diesen Betrag soll Angehörigen die Möglichkeit gegeben werden, sich eine Auszeit zu gönnen oder zusätzliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die Pflege zu entlasten. Der Entlastungsbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch angespart oder auf andere Personen übertragen werden. Der Betrag ist für alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 gleich hoch und erhöht sich 2025 von 125 Euro auf 131 Euro monatlich.
Erhöhung der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
Die Pflegeversicherung kann unter bestimmten Voraussetzungen für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 einen Zuschuss für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen gewähren. Bislang betrug dieser Zuschuss bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person. Ab Januar 2025 erhöht sich dieser Betrag von 4.000 Euro auf 4.180 Euro pro Maßnahme und pflegebedürftiger Person.
Erhöhung der ergänzenden Unterstützungsleistungen für digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind digitale Lösungen und Programme, die speziell entwickelt wurden, um die Pflege von Menschen zu unterstützen und zu verbessern. Sie können in Form von Apps, Software oder Online-Plattformen vorliegen und dienen verschiedenen Zwecken, wie der Unterstützung von Pflegebedürftigen im Alltag, der Entlastung von Pflegekräften, der Kommunikation zwischen Angehörigen und Pflegepersonal oder der Dokumentation von Pflegeprozessen. DiPA können beispielsweise Funktionen wie Erinnerungshilfen für Medikamenteneinnahmen, telemedizinische Beratungen, Schulungen für Angehörige oder digitale Hilfestellungen zur Organisation von Pflegeaufgaben bieten. In Deutschland werden seit 2022 bestimmte DiPA als innovative Gesundheitsanwendungen gefördert und können über die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, um die Digitalisierung in der Pflege voranzutreiben. Mit den ergänzenden Unterstützungsleistungen (eUL) sollen die Einführung und Nutzung von DiPA unterstützt werden. Bislang gab es eUL für alle Pflegegrade in Höhe von 50 Euro monatlich, ab Januar 2025 steigen diese auf 53 Euro monatlich.
Erhöhung der Leistungen für vollstationäre Pflege
Auch für Menschen, die auf vollstationäre Pflege, also zum Beispiel Pflege im Pflegeheim, angewiesen sind, gibt es eine Erhöhung der Leistungen: Hierbei geht es um die Pflegekosten, für die die Pflegeversicherung einen Festbetrag abhängig vom Pflegegrad bezahlt. Es gibt auch einen prozentualen Zuschuss zum Eigenanteil der Kosten für ein Pflegeheim, der im kommenden Jahr jedoch nicht erhöht wird. Die Leistungen für die vollstationäre Pflege erhöhen sich ab 2025 wie folgt:
- Pflegegrad 2: Von 770 Euro auf 805 Euro
- Pflegegrad 3: Von 1.262 Euro auf 1.319 Euro
- Pflegegrad 4: Von 1.775 Euro auf 1.855 Euro
- Pflegegrad 5: Von 2.005 Euro auf 2.096 Euro
Erhöhung der Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen
Auch der Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen und die Anschubfinanzierung für eine einmalige Anpassung des Wohnraums erhöht sich ab 2025: der Wohngruppenzuschlag für alle Pflegegrade von 214 Euro auf 224 Euro monatlich und die Anschubfinanzierung für alle Pflegegrade von 2.500 Euro auf 2.613 Euro pro Person. Der Zuschlag ist dafür vorgesehen, auf Dauer eine organisatorische Präsenzkraft zu finanzieren.
Neuerung zum 1. Juli 2025: ein Gesamtjahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ab Juli 2025 wird es ein gemeinsames Jahresbudget aus der Summe der beiden Budgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 Euro geben. Somit sind diese Pflegeleistungen flexibler nutzbar: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können je nach Bedarf beide Pflegeformen in Anspruch nehmen. Bislang mussten bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um das Budget der Verhinderungspflege auch für die Kurzzeitpflege zu nutzen. Umgekehrt stand höchstens die Hälfte des Budgets der Kurzzeitpflege für die Nutzung im Bereich Verhinderungspflege zur Verfügung. Die Neuerung ist nicht nur monetärer Art: Auch die bislang unterschiedlichen Voraussetzungen für die Nutzung dieser Pflegeleistungen werden angeglichen. Bereits seit Januar 2024 galt dieses gemeinsame Jahresbudget für Personen unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5, das bis dato etwas geringer war: Auch für diesen Personenkreis gilt ab Juli 2025 das gemeinsame Jahresbudget in Höhe von 3.539 Euro.
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