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Versicherung: Haftung in der Pflege

von | Nov 3, 2022 | Allgemein | 0 Kommentare

Die Pflegekasse hat einen bestimmten Pflegegrad zugesprochen –  vielleicht sogar wegen fortgeschrittener Demenz. Welche Folgen entstehen, wenn ein Pflegebedürftiger oder ein pflegender Angehörige einen Schaden verursachen?

Brauchen Sie trotz Pflegebedürftigkeit auch eine Haftpflichtversicherung?

Ja, auch pflegebedürftige Menschen können viel Schaden anrichten und können dafür verantwortlich gemacht werden, genau wie alle anderen auch. Die Haftpflichtversicherung übernimmt diese Kosten und ist daher auch  im Pflegefall unbedingt erforderlich. Auch Demenzpatienten, die nicht mehr immer wissen, was sie tun, brauchen unbedingt eine Versicherung. Die Haftpflichtpolice hat nicht nur die Aufgabe, Schäden zu regulieren, sondern auch unberechtigte oder überhöhte Ansprüche zu verhindern.

Benötigen pflegende Angehörige eine Haftpflichtversicherung?

Ja, denn grundsätzlich haftet jeder für alle Schäden, die er verursacht – unabhängig von einem Pflegefall. Pflegende Angehörige können sogar für Schäden haftbar gemacht werden, die von Pflegebedürftigen verursacht werden, insbesondere wenn sie ihre Aufsichtsplicht verletzt haben. Deshalb sollten pflegende Angehörige, wie alle anderen auch, unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Mein Ehegatte ist an Demenz erkrankt und wir haben einen gemeinsamen Haftpflichtvertrag. Ist das problematisch?

Fügen sich die Ehegatten gegenseitig Schaden zu, zahlt die Versicherung ohnehin nicht, weil Ansprüche gegeneinander bei gemeinsamen Verträgen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Bei Schäden an Dritten zahlt die Versicherung, wenn einer der beiden Partner für den Schaden verantwortlich ist. Die gemeinsame Versicherung zahlt auch, wenn ein Demenzerkrankter selbst nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden kann, der Ehepartner aber seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Ist keiner der Ehegatten für den Schaden verantwortlich, geht dieser in der Regel zu Lasten des Geschädigten.

Zahlt die Haftpflichtversicherung auch bei Demenz?

Solche Verträge sind vergleichsweise selten, aber möglich. Auch Demenzpatienten sind versichert, wenn der Vertrag vorsieht, dass der Versicherer Schäden, die von deliktunfähigen Personen verursachten wurden, übernimmt. In vielen Fällen sind die Leistungen für deliktunfähige Personen jedoch gedeckelt. Hier gibt es große Unterschiede. Einige Versicherungsunternehmen decken Schäden nur bis zu 5.000 € ab, andere bis zu 100.000 Euro, 200.000 Euro oder sogar darüber hinaus.

Muss ich eine Demenz-Diagnose der Haftpflichtversicherung melden?

Nein, im Gegenteil! Sobald der Versicherer nämlich davon Kenntnis hat, besteht ein erhöhtes Risiko, dass er den Vertrag kündigt. Es kann in so einem Fall schwierig werden, einen neuen Vertrag mit einem anderen Versicherer abzuschließen. Es besteht keine Meldepflicht bei einer Demenzdiagnose. Krankheiten spielen in der Haftpflichtversicherung keine Rolle. Bei Vertragsabschluss werden keine Gesundheitsfragen gestellt.

Sind Menschen mit Demenz überhaupt noch für die Schäden verantwortlich, die sie verursachen?

Verallgemeinern kann man das nicht, denn die Diagnose Demenz bedeutet nicht automatisch, dass ein Betroffener nicht mehr geschäftsfähig ist. Es kommt auf das Stadium der Krankheit an. Wenn der Demenzkranke noch einsichtsfähig ist, haftet er für alle Schäden, die er verursacht. Wenn er nicht mehr einsichtsfähig ist, kann er nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

Doch auch im fortgeschrittenen Krankheitsstadium haben Menschen mit Demenz manchmal noch „Lichtmomente“, in denen sie verstehen, was sie tun. Daher muss immer im Einzelfall entschieden werden, ob Menschen mit Demenz für ihr Handeln verantwortlich sind oder nicht. Kommt es zu einem Streit, wird dieser in der Regel vor Gericht mit Hilfe medizinischer Sachverständiger geklärt.

Welche Verantwortung trage ich als Familienmitglied, wenn vom Arzt eine Demenzerkrankung noch nicht diagnostiziert wurde?

Angehörige haften grundsätzlich nicht automatisch, wenn ein Familienmitglied an Demenz erkrankt ist und einen Schaden verursacht hat. Solange keine Demenz diagnostiziert wurde, gilt der Betroffene zunächst als voll geschäftsfähig und damit als verantwortlich für sein Handeln. Allerdings könnte das Gericht im Nachhinein entscheiden, dass der Demenzerkrankte zum Zeitpunkt des Geschehens nicht mehr verantwortlich gewesen ist und daher nicht für den Schaden haften muss.

Unabhängig von einer möglichen Demenz kann man als Angehöriger jedoch rechtlich gesehen einen sogenannten Garantenstatus haben. Wenn klar ist, dass der Betroffene nicht mehr weiß, was er tut, und durch sein Handeln sich selbst oder andere gefährdet, sind Sie zum Eingreifen verpflichtet. Wenn zum Beispiel jemand alkoholisiert ist und Autofahren will, müssen Sie eingreifen, z.B indem man den KFZ-Schlüssel wegnimmt.

Ob eine derartige Garantenstellung vorliegt, muss im Einzelfall geklärt werden. Bei der Einschätzung, ob jemand noch versteht, was er tut oder auch nicht, sollte man sich auf seinen gesunden Menschenverstand verlassen.

Welche Pflichten habe ich als Angehöriger, wenn ein Arzt Demenz diagnostiziert hat?

Selbst wenn ein Arzt bei jemandem Demenz diagnostiziert, sagt das noch nichts über dessen Einsichts- bzw. Einwilligungsfähigkeit aus. Auch in fortgeschrittenen Stadien können manche Patienten alltägliche Gefahren oder Risiken noch richtig einschätzen.

Natürlich müssen Angehörige eingreifen, wenn der Patient durch seine Handlungen sich selbst oder andere gefährdet. Das gilt allerdings nur für bestimmte Situationen, etwa wenn jemand mit Demenz vergisst, den Herd auszuschalten, oder wenn er das Haus verlässt und man damit rechnen muss, dass er plötzlich die Straße unachtsam überquert. Angehörige müssen daher darauf achten, mögliche Gefahren zu abzuwenden.

Im juristischen Sinne haften Familienangehörige nur für Schäden eines Demenzpatienten, wenn sie die Garantenstellung innehaben. Das ist in der rechtlichen Praxis allerdings nur schwer zu klären und hängt vom Einzelfall ab. In der Regel haben Angehörige nur in seltenen Ausnahmefällen eine Haftung zu befürchten.

Das Gericht hat mich zum Betreuer bestellt. Bin ich für den Schaden verantwortlich, den mein Angehöriger mit Demenz verursacht hat?

Die gesetzliche Betreuung hat nichts mit der Pflege oder Betreuung eines Demenzkranken zu tun. Es geht lediglich um die Zuständigkeit der vom Gericht definierten Aufgabengebieten, etwa ob für einen Patienten ein Pflegeheimvertrag abgeschlossen werden muss. Wer nur Betreuer in juristischer Hinsicht ist, hat keine Aufsichtspflicht!

Pflegende Angehörige haben jedoch meistens eine Doppelstellung: Einerseits sind sie Betreuer im rechtlichen Sinn, andererseits übernehmen sie die Pflege sowie Aufsicht und unterliegen deswegen gegebenenfalls der Aufsichtspflicht. Gerade für solche Familienmitglieder ist Versicherungsschutz besonders wichtig. Verletzen sie nämlich ihre Aufsichtspflicht, haften sie für den vom Patienten verursachten Schaden.

Ehrenamtliche Betreuer sind keine professionelle Betreuer und sind in der Kollektiv-Haftpflichtversicherung des Bundeslandes versichert, in dem sie wohnen. Diese Versicherung zahlt, wenn der ehrenamtliche Betreuer einen Fehler macht und dadurch ein Schaden verursacht worden ist.

Diese Sammel-Haftpflichtversicherung gilt allerdings nur in den Verantwortungsbereichen, die gerichtlich angeordnet worden sind. Ist zum Beispiel lediglich eine finanzielle Betreuung angeordnet worden, sind Fehler nur in diesem Bereich abgesichert. Auch deshalb sollten betroffene Angehörige für eine ausreichende private Haftpflichtversicherung sorgen.

Sind Berufsbetreuer für Schäden verantwortlich, die Demenzerkrankte verursachen?

Berufsbetreuer werden vom Gericht manchmal und in bestimmten Bereichen eingesetzt, z.B. bei Entscheidungen über Finanzen und Gesundheit. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung, die eintritt, wenn der Betreuer bei der Betreuung eines Pflegebedürftigen Fehler macht und dadurch ein Schaden entsteht. Genauso wie ehrenamtliche Betreuer haften Berufsbetreuer nur für Schäden innerhalb ihrer jeweiligen Betreuungsbereiche und nicht für Schäden außerhalb dieser Bereiche.

Hinsichtlich der Haftung macht es in der Praxis kaum einen Unterschied, ob es sich um einen professionellen Betreuer oder um einen ehrenamtlichen Betreuer handelt. Verursacht ein Patient einen Schaden, haften beide in der Regel nur, wenn sie die Aufsichtspflicht gegenüber dem Bedürftigen innehaben und dagegen verstoßen haben.

Ich bin kein gesetzlicher Betreuer, habe aber eine Generalvollmacht für meinen Angehörigen mit Demenz. Hafte ich für Schäden, die von ihm verursacht wurden?

Grundsätzlich sind Angehörige nicht automatisch verantwortlich, wenn ein Angehöriger an Demenz erkrankt ist und infolgedessen einen Schaden verursacht. Mit einer Generalvollmacht können Sie jedoch Entscheidungen über alle Lebensbereiche dieser Person treffen. Ein Vollmachtnehmer ist jedoch nicht unbedingt für den Schaden haftbar zu machen, der durch eine Person mit Demenz verursacht wird. Sie haften nur dann für den von der betroffenen Person verursachten Schaden, wenn Sie die Aufsichtspflicht übernommen und dagegen verstoßen haben.

Generalbevollmächtigte sind generell nicht versicherungspflichtig. Der Bevollmächtigte sollte aber unbedingt über eine Haftpflichtversicherung verfügen, da er im Ernstfall sonst für einen Schaden mit seinem gesamten Privatvermögen haftbar gemacht werden kann.

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