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Verhinderungspflege: Entlastung für Pflegende – Sicherheit für Ihre Liebsten

von | Sep. 15, 2025 | Allgemein | 0 Kommentare

Wer regelmäßig einen Angehörigen pflegt, weiß: Auch Heldinnen und Helden des Alltags brauchen mal eine Pause. Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege – eine Möglichkeit, sich selbst zu entlasten, ohne die Versorgung der pflegebedürftigen Person zu gefährden.

Kurz gesagt: Sie springen mal aus der Pflege aus – jemand anders übernimmt für Sie. Das kann für ein paar Stunden sein oder auch mehrere Tage. Die gute Nachricht: Die Pflegeversicherung zahlt dafür ein jährliches Budget. Aktuell stehen dafür bis zu 1.685 Euro pro Jahr zur Verfügung (Stand 2025). Ab Pflegegrad 2 besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf.

Es braucht keinen „triftigen“ Grund. Es reicht, dass Sie eine Auszeit brauchen – sei es für einen Arzttermin, einen Kurzurlaub, eine Reha oder einfach mal zum Durchatmen. Ob geplant oder spontan: Die Verhinderungspflege springt ein, wenn Sie selbst gerade nicht können oder wollen.

Wichtig: Ab dem 1. Juli 2025 entfällt die bisherige Regel, dass die Pflegeperson zuvor sechs Monate gepflegt haben muss. Das macht den Einstieg deutlich einfacher.

Grundsätzlich kann jede Person die Vertretung übernehmen – ganz gleich, ob es sich um eine Nachbarin, einen Freund, einen Pflegedienst oder enge Verwandte handelt. Eine Pflegeausbildung ist nicht nötig.

Doch Achtung bei nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder, Geschwister): Für sie gelten besondere Abrechnungsregeln. Statt pauschal 1.685 Euro gibt es nur das zweifache monatliche Pflegegeld – also z. B. bei Pflegegrad 2: 2 × 347 € = 694 Euro pro Jahr. Es kann aber aufgestockt werden – etwa durch nachgewiesene Fahrtkosten oder Verdienstausfälle bis zur Maximalgrenze von 1.685 Euro.

Ein weiterer Meilenstein: Die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden künftig zusammengefasst. Statt zwei getrennter Töpfe gibt es ab Juli 2025 einen gemeinsamen Betrag von 3.539 Euro jährlich. Ob Sie davon mehr für eine Auszeit zu Hause oder einen Kurzzeitpflegeplatz im Heim verwenden, entscheiden Sie.

Aber: Was für das eine ausgegeben wird, steht dem anderen nicht mehr zur Verfügung.

Wie viel Ihre Ersatzpflegeperson pro Stunde erhält, liegt in Ihrer Hand. Üblich sind Beträge zwischen dem gesetzlichen Mindestlohn und etwa 25 Euro. Professionelle Dienste verlangen in der Regel mehr.

Viele Angehörige zahlen die Betreuung zunächst selbst und reichen danach die Kosten bei der Pflegekasse ein. Alternativ kann das Geld auch direkt an die Pflegeperson überwiesen werden – wenn deren Kontoverbindung vorliegt.

Übrigens: Bis zu 56 Tage pro Kalenderjahr können über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Ob Sie das Budget gleichmäßig verteilen oder für einen längeren Urlaub aufsparen – das entscheiden Sie selbst. Wichtig ist nur: Am Jahresende verfällt der Anspruch.

Ein Antrag vorab ist keine Pflicht, wird aber von vielen Pflegekassen empfohlen. Es reicht oft auch, die Abrechnung im Nachhinein einzureichen – mitsamt Angaben zu Zeitraum, Dauer und Kosten der Ersatzpflege. Quittungen oder Kontoauszüge nicht vergessen!

Tipp: Wenn der oder die Pflegebedürftige bereits sehr gebrechlich ist, sollten Sie den Antrag sicherheitshalber vorher stellen. Denn im Todesfall kann rückwirkend nichts mehr erstattet werden.

Jede Pflegekasse hat eigene Formulare. Manche unterscheiden sogar, ob Angehörige oder externe Pflegepersonen einspringen. Wichtig: Geben Sie stets die Dauer Ihrer Abwesenheit an – aber nicht den Grund. Der ist privat. Falls notwendig, einfach „Sonstiges“ ankreuzen.

Ja! Wenn in der Vergangenheit jemand Ihren Angehörigen betreut hat – und Sie bisher kein Geld beantragt haben – können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend Leistungen geltend machen. Die Grundlage dafür liefert § 45 Absatz 1 SGB I. Aber: Wenn keine Vertretung stattgefunden hat, gibt’s auch kein Geld.

Ob Sie stundenweise (unter acht Stunden) oder tageweise (mehr als acht Stunden) verhindert sind, hat finanzielle Auswirkungen. Bei tageweiser Abwesenheit wird das Pflegegeld gekürzt – außer am ersten und letzten Tag, da gibt’s noch den vollen Betrag. Deshalb lohnt es sich, gut zu planen.

Merke: Entscheidend ist Ihre Abwesenheitszeit – nicht die Dauer der Betreuung. Sind Sie sechs Stunden weg und jemand springt für drei Stunden ein, zählt das als sechs Stunden.

Als pflegende Person müssen Sie keine Steuern zahlen – Sie leiten das Geld ja nur weiter. Für die Ersatzpflegeperson hängt es von der Motivation ab: Wer aus Mitgefühl hilft (z. B. Verwandte oder Nachbarn), muss in der Regel keine Steuern zahlen. Wer die Pflege als Einnahmequelle sieht, sollte steuerrechtlich beraten sein.

Die Verhinderungspflege ist ein wertvolles Instrument, um pflegende Angehörige zu entlasten – flexibel, alltagstauglich und finanziell unterstützt. Nutzen Sie dieses Angebot – und gönnen Sie sich selbst die Pausen, die Sie verdienen. Bei Fragen helfen Pflegestützpunkte und Kassen gerne weiter.

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