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Neuerungen der Pflegereform: Das ändert sich ab 2023

von | Aug 3, 2023 | Allgemein | 0 Kommentare

Ende Mai hat der Bundestag die Pflegereform 2023 verabschiedet. Was ändert sich nun? Zunächst wurden bereits zum 1. Juli dieses Jahres die Beiträge erhöht, um die Finanzgrundlage der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV) zu stabilisieren. Gesetzlich Versicherte zahlen demnach um 0,35 Prozentpunkte mehr Pflegebeitrag, Kinderlose sogar noch ein wenig mehr. Die Beiträge werden für die Finanzierung von Mehrleistungen genutzt, die unter anderem ab dem kommenden Jahr Pflegebedürftige zu Hause sowie Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen entlasten und die Arbeitsbedingungen von beruflich Pflegenden verbessern sollen. Familien mit Kindern werden ebenfalls stärker entlastet. Mit dieser Reform der Ampelkoalition sowie dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) ist geplant, die Pflegeversicherung zunächst bis 2025 finanziell abzusichern. 

Pflege, Pflegegeld, Pflegebeiträge: die Änderungen in der Übersicht

Erhöhungen von Geldern in einzelnen Bereichen rund um die Pflege sollen Betroffene unterstützen. Hier eine Übersicht, wo sich mit der Pflegereform etwas ändert:

  • Pflege zu Hause: Bei der Pflege zu Hause wurde zuletzt 2017 das Pflegegeld erhöht. Nun steigt es, ebenso wie die Beträge für Sachleistungen, ab Januar 2024 um fünf Prozent. Das Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen zur freien Nutzung zur Verfügung. Es ist für die Menschen, die Pflege benötigen, aber nicht in einer Einrichtung leben und es beispielsweise für eine Betreuung einsetzen. Momentan werden circa vier Millionen Menschen zu Hause gepflegt, die aktuell je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 Euro im Monat erhalten.
  • Pflege im Heim: Bereits zu Beginn des Jahres 2022 wurden Entlastungszuschläge für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner eingeführt, die zum 1. Januar 2024 erhöht werden sollen. Somit verringert sich der Eigenanteil für die reine Pflege im Heim im ersten Jahr um 15 Prozent, statt wie bislang um fünf Prozent. Im zweiten Jahr verringert sich der Eigenanteil um 30 statt 25 Prozent, im dritten Jahr um 50 statt 45 Prozent und ab dem vierten Jahr um 75 statt 70 Prozent. Im Pflegeheim kommen dann auf den Betroffenen und seine Angehörigen noch Zahlungen für Unterkunft, Verpflegung etc. dazu.
  • Pflegebeiträge: Der Pflegebeitrag soll ab 1. Juli erhöht werden. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss hier stärker berücksichtigt werden, ob man Kinder hat oder nicht, daher greift nun eine Änderung wie folgt: Bei Kinderlosen steigt der Beitrag von 3,4 Prozent des Bruttolohns auf vier Prozent, bei Beitragszahlern mit einem Kind steigt er von 3,05 Prozent des Bruttolohns auf 3,4 Prozent. Auch der enthaltene Arbeitgeberanteil soll steigen: von 1,525 auf 1,7 Prozent. Vorher lag der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für Beitragszahler mit Kindern bei 3,05 Prozent, der bundesweit zur Hälfte mit je 1,525 Prozent vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen wurde. Nun zahlen Kinderlose den Aufschlag von 0,35 Prozentpunkten allein. Rentnerinnen und Rentner tragen den regulären Pflegebeitrag auch allein, genauso wie den Aufschlag bei Kinderlosigkeit. Für Familien mit Kindern soll der Pflegebeitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Geburtstag des jeweiligen Kindes schrittweise je Kind deutlicher gesenkt werden: Bei einem Kind liegt der Arbeitnehmeranteil künftig bei 1,7 Prozent, bei zwei Kindern bei 1,45 Prozent, bei drei Kindern bei 1,2 Prozent, bei vier Kindern bei 0,95 Prozent und bei fünf und mehr Kindern bei 0,7 Prozent. Auch wird das Budget der Verhinderungspflege (jährlich 1612 Euro) und das der Kurzzeitpflege (jährlich 1774 Euro) bei der Pflege von pflegebedürftigen Kindern zu einem gesamten, flexibel einsetzbaren Budget zusammengefasst. Diesen „gemeinsamen Jahresbetrag“ wird es ab Januar 2024 geben. Voraussetzung der Inanspruchnahme ist ein Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 bei pflegebedürftigen Kindern sowie die damit verbundene Altersgrenze von 25 Jahren. Für erwachsene Pflegebedürftige greift der „gemeinsame Jahresbeitrag“ im zweiten Schritt der Pflegereform ab Juli 2025: Dann stehen bis zu 3539 Euro pro Jahr flexibel zur Verfügung, und zwar ohne einen bisherigen Vorlauf von sechs Monaten bei erstmaliger Inanspruchnahme – diese frühere Regelung entfällt mit der Pflegereform ebenfalls. Für Eltern pflegebedürftiger Kinder bis zum Alter von 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 soll das Budget bis Juli 2025 auf bis zu 3539 Euro steigen.

Geld- und Sachleistungen in der Pflege

Auch eine Dynamisierung von Geld- und Sachleistungen ist laut der Pflegereform vorgesehen: In zwei Stufen werden diese erhöht, zunächst zum 1. Januar 2025 mit einem Plus von 4,5 Prozent, zum 1. Januar 2028 sollen die Leistungen weiter steigen, angepasst an die Inflationsrate der drei vorangegangenen Jahre.

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