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Kurzzeitpflege – wann wird sie eingesetzt und was zahlt die Krankenkasse?

von | Okt. 16, 2024 | Allgemein | 0 Kommentare

Wer als Pflegebedürftiger zu Hause lebt oder wer einen Pflegebedürftigen etwa als Angehöriger betreut, benötigt manchmal unkomplizierte und schnell praktikable Unterstützung: Die stationäre Kurzzeitpflege, die Betreuung für bis zu acht Wochen in einer Pflegeeinrichtung gewährleistet, weil man in einem bestimmten Zeitraum nicht in der Lage ist, die Pflege selbst zu übernehmen. Diese Leistung sorgt also kurzfristig und effizient für dringend benötigte Unterstützung, für die auch wir in manchen Fällen mit unseren erfahrenen Fachkräften von PROMEDICA PLUS sorgen können – wir beraten Sie gern!

  1. Urlaub, Auszeit oder Entlastung der pflegenden Angehörigen: Wenn Angehörige in den Urlaub fahren, eine kurze Auszeit benötigen oder eigene Angelegenheiten regeln müssen, kann die Kurzzeitpflege dazu genutzt werden, die Pflegebedürftigkeit in dieser Zeit abzusichern.
  2. Nach einem Krankenhausaufenthalt: Nach einem Krankenhausaufenthalt kann Kurzzeitpflege sinnvoll sein, um eine Übergangsphase zu ermöglichen, in der sich die betroffene Person erholen kann und Unterstützungsbedarf hat, bevor sie wieder in die häusliche Umgebung zurückkehrt. Sinnvoll ist die Kurzzeitpflege auch, um während ihrer Dauer im eigenen Zuhause etwaige erforderliche barrierefreie Umbauten vornehmen zu lassen.
  3. Bei akuter Pflegebedürftigkeit: Wenn eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt und kurzfristige Pflege erforderlich ist, kann die stationäre Kurzzeitpflege eine geeignete Lösung darstellen.

In Deutschland haben Pflegebedürftige, die in einem Pflegegrad von 1 bis 5 eingestuft sind, in der Regel Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt dabei einen Teil der Kosten, wobei bestimmte Höchstgrenzen zu beachten sind. Die finanzielle Unterstützung durch die Pflegekasse kann auch in Kombination mit anderen Leistungen wie Verhinderungspflege genutzt werden. Es ist wichtig, sich im Vorfeld über die örtlichen Angebote und die Verfügbarkeit von Kurzzeitpflegeplätzen zu informieren. Kontaktieren Sie entweder Ihre Pflegekasse oder eine entsprechende Pflegeeinrichtung, um detaillierte Informationen und individuelle Möglichkeiten zu besprechen.

Um Kurzzeitpflege zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen, können Sie die folgenden Schritte befolgen:

1. Pflegegrad klären

Stellen Sie sicher, dass die pflegebedürftige Person einen anerkannten Pflegegrad hat. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflegeleistungen. Sie können den Pflegegrad über den Medizinischen Dienst überprüfen lassen.

2. Informieren Sie sich über Kurzzeitpflegeeinrichtungen

Recherchieren Sie vor Ort oder online nach Pflegeeinrichtungen, die Kurzzeitpflege anbieten. Diese Einrichtungen haben oft Informationen auf ihren Websites, oder Sie können direkt anrufen, um Details zu den verfügbaren Plätzen, Kosten und zu weiteren Infos zu erhalten.

3. Wenden Sie sich an die Pflegekasse

Um Kurzzeitpflege zu beantragen, müssen Sie sich an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person wenden. Diese ist in der Regel Teil der gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind die Schritte, die Sie unternehmen sollten:

  • Kontaktieren Sie die Pflegekasse: Rufen Sie die Servicehotline an oder besuchen Sie die Website der Pflegekasse, um Informationen zu erhalten.
  • Antragsformulare anfordern: Bitten Sie um die notwendigen Antragsformulare zur Beantragung von Kurzzeitpflege.

4. Antrag ausfüllen

Füllen Sie das Antragsformular sorgfältig aus. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Informationen zu liefern, einschließlich der persönlichen Daten der pflegebedürftigen Person (Name, Adresse, Geburtsdatum), Informationen über die Pflegeeinrichtung, in der die Kurzzeitpflege stattfinden soll sowie zum Zeitraum, in dem die Kurzzeitpflege benötigt wird.

5. Einreichen des Antrags

Reichen Sie den ausgefüllten Antrag bei der Pflegekasse ein. Dies kann in der Regel per Post, eventuell elektronisch über ein Online-Portal oder persönlich erfolgen.

6. Bestätigung abwarten

Nach dem Einreichen des Antrags wird die Pflegekasse Ihre Anfrage prüfen und Ihnen eine Bestätigung über den Anspruch auf Kurzzeitpflege zusenden, meist innerhalb von ein bis zwei Wochen. Bei Fragen oder Unklarheiten können Sie sich jederzeit an die Pflegekasse wenden.

7. Vorbereitung der Kurzzeitpflege

Sobald der Antrag genehmigt ist, können Sie die notwendigen Arrangements mit der gewählten Pflegeeinrichtung treffen. Klären Sie alle Details bezüglich der Versorgung, Zahlungsmodalitäten und des gewünschten Zeitrahmens.

8. Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege

Bei Ankunft in der Einrichtung erfolgt ein Aufnahmeprozess, bei dem die individuellen Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person besprochen werden.

Wichtige Hinweise zur Kurzzeitpflege:

  • Kostenübernahme: Die gesetzlichen Pflegekassen übernehmen in der Regel Kosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, sodass es sinnvoll ist, sich vorab über die finanziellen Aspekte zu informieren.
  • Für eine Kostenübernahme durch die Pflegeversicherung muss die Pflegeeinrichtung von der Kasse anerkannt sein. Sollten Sie hier nicht sicher sein, fragen Sie in der jeweiligen Einrichtung nach dem so genannten Versorgungsvertrag.
  • Verknüpfung mit anderen Leistungen: Kurzzeitpflege kann auch in Kombination mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden: Wer beispielsweise noch keine Leistungen der Verhinderungspflege für das jeweilige Jahr genutzt hat, kann diese zur Kurzzeitpflege dazurechnen. Das sind 1612 Euro, die 100 Prozent der Verhinderungspflege ausmachen. Sprechen Sie Ihre Pflegekasse und die Pflegeeinrichtung unbedingt darauf an.

Wenn jemand nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit schnell Kurzzeitpflege benötigt, aber keinen anerkannten Pflegegrad hat, gibt es dennoch Möglichkeiten, Unterstützung zu erhalten. Für eine derartige kurzfristige Übergangspflegelösung, übernimmt die Krankenkasse zumindest einen Anteil der Kosten. Dennoch sind auch in diesem Fall die wichtigsten Schritte die sofortige Antragstellung für den Pflegegrad und die Kontaktaufnahme zu Pflegeeinrichtungen oder ambulanten Diensten. Bei letzteren sollte im Antrag unbedingt auch die Dringlichkeit hervorgehoben werden, damit dies bei der Bearbeitung berücksichtigt werden kann.

Bei dringendem Bedarf besteht oftmals auch die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege als Selbstzahler: Ist die Unterstützung sofort nötig und es liegt kein Pflegegrad vor, können Sie sich an Pflegeeinrichtungen wenden, die Kurzzeitpflege gegen private Zahlung anbieten. Hierbei müssen die Kosten jedoch vollständig von den Angehörigen oder der betroffenen Person selbst getragen werden.

Bereits während eines Krankenhausaufenthalts, also frühzeitig, ist es ratsam, mit dem Kliniksozialdienst zu sprechen. Denn die Krankenhäuser müssen dafür Sorge tragen, dass der jeweilige Patient auch nach seinem Krankenhausaufenthalt angemessen versorgt ist. Sollte die betroffene Person aus dem Krankenhaus entlassen werden, kann das Krankenhaus daher auch beim Übergangsmanagement unterstützen. Hierbei prüft der Sozialdienst im Krankenhaus die Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege und kann geeignete Einrichtungen empfehlen.

In vielen Fällen wird eine Übergangspflege auch in Rehabilitationseinrichtungen angeboten, wo die notwendigen medizinischen und pflegerischen Maßnahmen während der Genesung durchgeführt werden können. Hier kann die Zeit bis zur Beantragung eines Pflegegrades überbrückt werden.

In Fällen akuten Bedarfs können ambulante Pflegedienste ebenfalls kurzfristig Unterstützung anbieten, um den Hilfebedarf zu decken – so, wie auch wir mit unseren Betreuungskräften bei PROMEDICA PLUS. Im Rahmen unserer 24-Stunden-Pflege ist der Betroffene bestens versorgt. Bestens geeignet ist unser Angebot für Menschen, die zu Hause wohnen bleiben möchten, denn unsere Betreuungskräfte wohnen bei den zu Pflegenden.

Die Kostenübernahme für Kurzzeitpflege durch die Krankenkasse ist in Deutschland klar geregelt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Hier ist eine Übersicht darüber, welche Leistungen in der Regel von der Krankenkasse bezahlt werden und welche nicht:

Was die Krankenkasse bezahlt:

  1. Pflegeleistungen: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die eigentlichen Pflegeleistungen während der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung.
  2. Höchstsatz: Die maximalen Kosten für Kurzzeitpflege, die von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, betragen bis zu 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Diese Summe deckt die Kosten für bis zu acht Wochen Kurzzeitpflege.
  3. Medizinische Behandlungen: Notwendige medizinische Behandlungen oder therapeutische Maßnahmen, die im Rahmen der Kurzzeitpflege erfolgen (zum Beispiel Physio- oder Ergotherapie), werden ebenfalls übernommen.
  4. Verhinderungspflege: Wenn eine Kurzzeitpflege nach einer Krankenhausbehandlung oder aus anderen Gründen in Anspruch genommen wird, kann sie auch mit der Verhinderungspflege kombiniert werden, was zusätzliche finanzielle Unterstützung bieten kann: Die Kurzzeitpflege kann aufgestockt werden mit 100 Prozent des nicht genutzten Budgets aus der Verhinderungspflege. Das sind 1.774 Euro pro Jahr, die die Krankenkasse für die Kurzzeitpflege gewährt plus 1612 Euro, die es pro Jahr für die Verhinderungspflege gibt: also insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Jahr.

Was die Krankenkasse nicht bezahlt:

  1. Verpflegung und Unterkunft: Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sind nicht Bestandteil der gesetzlichen Leistungen und müssen in der Regel privat getragen werden.
  2. Investitionskosten: So genannte Investitionskosten werden ebenfalls nicht von der Kasse getragen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die für den Einrichtungsbetreiber anfallen, um das Heim in Schuss zu halten.
  3. Zusatzleistungen: Leistungen, die über die standardmäßigen Pflegeangebote hinausgehen (wie zum Beispiel spezielle Therapien, Dienstleistungen oder Freizeitaktivitäten), werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen.
  1. Nachsorge: Kosten für eine Nachsorge oder Rehabilitationsmaßnahmen, die nach der Kurzzeitpflege notwendig sind, sind ebenfalls nicht abgedeckt.
  2. Entlastungsbetrag kann angerechnet werden: Für die eigenen Kosten kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro eingesetzt werden, sofern er noch nicht verbraucht wurde. Die Krankenkasse erstattet gegen Vorlage von Rechnungen den Betrag, der übrig ist. Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Leistung, die in Deutschland im Rahmen der Pflegeversicherung vorgesehen ist. Er ermöglicht die Inanspruchnahme von zusätzlichen Unterstützungsangeboten – und unter anderem eben auch das der Kurzzeitpflege.

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