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Kosten für Hilfsmittel – wer bezahlt sie?

von | Jun 15, 2024 | Allgemein | 0 Kommentare

Altersbedingt, aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls benötigen manche Menschen bestimmte Hilfsmittel. Doch wer kommt für die Kosten für Hilfsmittel auf? Werden sie komplett von der Krankenkasse bezahlt? Nicht immer. Doch haben Krankenversicherte immer den Anspruch auf das Hilfsmittel, das ohne Aufzahlung von der Kasse finanziert wird. Für Hilfsmittel gibt es verschiedene Kostenbestandteile: Zuzahlung, Mehrkosten, Aufzahlung und Eigenanteil.

Zu den Hilfsmitteln zählt eine große Anzahl von Produkten, zum Beispiel

  • Schuheinlagen
  • Kompressionstrümpfe
  • Hörgeräte
  • Inkontinenzhilfen
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • und vieles mehr

Die Zuzahlung bezeichnet den Betrag, den der Versicherte bei der Anschaffung eines Hilfsmittels anteilig selbst tragen muss. Die Höhe der Zuzahlung kann gesetzlich festgelegt sein oder sich je nach Hilfsmittel und individuellem Versicherungsvertrag unterscheiden.

Mehrkosten entstehen, wenn der Versicherte sich für ein teureres Hilfsmittel entscheidet, als die Krankenkasse vorsieht. In diesem Fall muss der Versicherte die Differenz zwischen dem mit der Kasse vereinbarten Leistungsumfang und dem eigentlichen Preis selbst tragen, also die Mehrkosten.

Die Aufzahlung bezeichnet einen zusätzlichen Betrag, den der Versicherte bei der Anschaffung eines Hilfsmittels zahlen muss, wenn dieses über den Leistungsumfang der Krankenkasse hinausgeht. Die Aufzahlung ist das Gleiche wie die Mehrkosten. Auch sie steht in der Regel im Zusammenhang mit individuellen Wünschen oder bestimmten Ausstattungsmerkmalen des Hilfsmittels.

Der Eigenanteil ist der Betrag, den der Versicherte grundsätzlich bei der Inanspruchnahme von Leistungen oder Hilfsmitteln selbst übernehmen muss. Dieser Eigenanteil kann gesetzlich festgelegt sein oder im jeweiligen Versicherungsvertrag geregelt werden. Der Eigenanteil dient dazu, die Versicherten an den Kosten zu beteiligen und soll eine gewisse Eigenverantwortung sicherstellen.

Bei Ihrer Krankenkasse haben Sie einen Anspruch auf Versorgung mit dem entsprechenden Hilfsmittel als Sachleistung. Die Krankenkasse stellt dem Versicherten das Hilfsmittel zur Verfügung, indem sie einen Leistungserbringer, etwa ein Sanitätshaus beauftragt. Wie bei Krankenhausaufenthalten oder bei Medikamenten muss auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln eine Zuzahlung geleistet werden. Diese liegt bei zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro, maximal zehn Euro, zahlbar an den Anbieter des Hilfsmittels. Für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr muss keine Zuzahlung entrichtet werden. Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Verbrauchsmaterialien oder -stoffe (etwa Insulinspritzen), fallen pro Einheit zehn Prozent der Kosten an, jedoch maximal zehn Euro für den Bedarf in einem Monat. In manchen Fällen können Sie von der gesetzlichen Zuzahlung befreit werden, das hängt von der sogenannten individuellen Belastungsgrenze ab.

Wird  ein Antrag für ein Hilfsmittel von der Krankenkasse genehmigt, erhält der Versicherte medizinisch ausreichende Hilfsmittel vom Sanitätshaus, Optiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker o.ä., mit dem die Krankenkasse einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Die Hilfsmittel, die die Krankenkasse bewilligt, sind in der Regel Standardausführungen, für die keine weiteren Eigenleistungen (außer der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung) erbracht werden müssen. Mit diesen „Kassenhilfsmitteln“ ist meistens der medizinisch erforderliche Bedarf gedeckt. Wer sich für ein schöneres oder aufwendigeres Hilfsmittel in hochwertigerer Ausführung oder mit Sonderfunktionen entscheidet, muss meistens in die eigene Tasche greifen: Denn Mehrkosten für ein besseres Modell werden in der Regel nicht vollständig von der Krankenkasse übernommen. Falls Sie sich für ein hochwertigeres Hilfsmittel entscheiden, müssen Sie demnach die Mehrkosten bzw. die Aufzahlung selber tragen. Der Kasse müssen Sie in einer schriftlichen Mehrkostenerklärung mitteilen, dass Ihnen die Eigenleistung bekannt ist und Sie keinen Erstattungsantrag gegenüber Ihrer Krankenkasse stellen. 

In einzelnen Fällen sind manchmal höherwertige Hilfsmittel aus medizinischen Gründen erforderlich. In dieser Situation ist die Krankenkasse verpflichtet, beantragte höhere Kosten zu übernehmen. So etwas kommt beispielsweise vor, wenn das hochwertigere Hilfsmittel über erhebliche notwendige Funktionsvorteile verfügt. Geht es Ihnen bei einem besseren Hilfsmittel rein um ästhetische Vorteile, etwa weil es schöner aussieht, dann müssen Sie die Mehrkosten selber tragen.

Ein Eigenanteil wird bei Hilfsmitteln angerechnet, wenn es sich dabei um Gebrauchsgegenstände handelt, die der Betroffene im Alltag benötigt und die zudem als Ausgleich bei einer Behinderung genutzt werden. Die Höhe des Eigenanteils ist dabei abhängig von den Kosten für dieser Gebrauchsgegenstände: So bezahlen Sie beispielsweise bei orthopädischen Schuhen den Preis als Eigenanteil, den Sie für normale Straßenschuhe zahlen müssen.

Ob ein Hilfsmittel zum Einsatz kommt, hängt davon ab, wie sehr es den Alltag erleichtern und für mehr Lebensqualität sorgen kann. Diese Entscheidung trifft der Arzt, der im Rezept am besten genau vermerken sollte, warum das Hilfsmittel aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Damit erhält die Krankenkasse eine genaue Begründung und es wird einer möglichen Auseinandersetzung bezüglich der Kostenübernahme vorgebeugt.

In manchen Fällen ist es nicht einfach, herauszufinden, welches Hilfsmittel am besten geeignet ist und worauf man als Betroffener überhaupt Anspruch hat. Kostenlose Beratung bieten in einer solchen Situation beispielsweise Wohlfahrts- und Sozialverbände, Pflege- oder Wohnberatungsstellen oder Selbsthilfevereine.

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