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Entlastungsbetrag – Geld für Pflege aus 2023 bis Ende Juni 2024 nutzen

von | Mai 13, 2024 | Allgemein | 0 Kommentare

Wer als zu Hause betreuter Pflegebedürftiger Geld für „Entlastungsleistungen“ in Anspruch nimmt, erhält 125 Euro monatlich bzw. 1500 Euro im Jahr. Ist diese Summe in einem Kalenderjahr nicht aufgebraucht, kann das Geld bis Ende Juni des Folgejahres ausgezahlt werden, der Anspruch verfällt also nicht. Aktuell bedeutet dies, dass Pflegebedürftige Entlastungsleistungen aus dem Jahr 2023 noch bis zum 30. Juni 2024 abrechnen können. Entlastungsleistungen stehen Betroffenen für Ausgaben zu, die beispielsweise für Hilfe im Haushalt oder auch im Bereich Tages- oder Nachtpflege anfallen.

Um die Entlastungsleistungen aus 2023 jetzt noch als Pflegebedürftiger geltend zu machen, müssten die Kosten für entsprechende Leistungen zunächst selbst bezahlt werden. Der Beleg für die Kosten wird bei der Pflegekasse eingereicht, gemeinsam mit der Aufforderung, die Kosten zu erstatten. Hierfür gibt es bei den Pflegekassen ein Musterschreiben.

Die 1500 Euro Entlastungsleistungen pro Jahr dürfen für Ausgaben verwendet werden, die einen Beitrag zur täglichen Versorgung darstellen. Dabei muss es sich jedoch um notwendige Dinge wie etwa Hilfe im Haushalt oder beim Einkaufen, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen oder beispielsweise wichtige Hilfestellung für Demenzerkrankte handeln. Zudem kann der Entlastungsbeitrag in der Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden, zum Beispiel beim Eigenanteil, der für Verpflegung und Unterkunft anfällt. Wer Pflegegrad 1 hat, kann über Entlastungsleistungen etwa Pflegeleistungen des Pflegediensts finanzieren. Die 125 Euro im Monat Entlastungsbetrag sind also für eine notwendige Betreuung oder Hilfe im Haushalt gedacht. Anspruch darauf haben Menschen mit einem Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden. Der Betrag kann zusätzlich zu anderen Leistungen wie etwa das Pflegegeld angerechnet werden, jedoch lediglich gegen die Vorlage von entsprechenden Rechnungen. Bar wird das Geld nicht ausgezahlt. Für Entlastungsleistungen muss nicht extra ein Antrag gestellt werden.

In manchen Fällen ist es sinnvoll, Entlastungsleistungen zu verwenden, um die Hilfe von Nachbarn zu entlohnen, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Eine vom Nachbarn unterschriebene Quittung kann in diesem Fall bei der Pflegekasse eingereicht werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass je nach Bundesland verschiedene Voraussetzungen gelten, nach denen solch eine Nachbarschaftshilfe durch Entlastungsleistungen vergütet werden kann. Für Pflegebedürftige in München und Umgebung steht die Nachbarschaftshilfe Bayern zur Verfügung, um sich zu informieren.

Rechnungen über Entlastungsleistungen müssen nicht bis 30. Juni bei der Pflegekasse sein. Jedoch muss die berechnete Leistung, die erstattet werden soll, vor dem 30. Juni in Anspruch genommen worden sein. Erstattungsleistungen können sogar bis zu vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.

Entlastungsleistungen können für verschiedene Dinge eingesetzt werden, die im Alltag und im Haushalt eines Pflegebedürftigen wichtig bzw. notwendig sind – hier eine Übersicht:

  • Betreuung für einen Angehörigen: Ist man selbst verhindert, kann der Entlastungsbetrag für eine Vertretung eingesetzt werden, die mit dem Pflegebedürftigen zum Beispiel spazieren geht, ihm vorliest, für ihn kocht oder mit ihm einen Ausflug macht.
  • Haushaltshilfe: Der Betrag kann dafür verwendet werden, dass jemand zum Pflegebedürftigen nach Hause kommt und putzt, wäscht, einkauft etc.
  • Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege: Die 125 Euro im Monat können auch für die Kurzzeit-, Tages- oder Nachtpflege angesetzt werden, wenn eine entsprechende zeitweise Betreuung des Angehörigen nötig wird. Für die Tagespflege und die Kurzzeitpflege gibt es ein eigenes Budget, bei dem jedoch ein Eigenanteil fällig wird. Der Entlastungsbetrag kann für den Eigenanteil verwendet werden, der sich dadurch verringert oder ganz wegfällt.

Wichtig ist es zu wissen, dass für die Unterstützung im Alltag nicht jeder bezahlt werden darf. In den einzelnen Bundesländern ist dies genau geregelt. Zu den „genehmigten“ Unterstützern im Alltag zählen beispielsweise bestimmte Besuchsdienste, Alltagsbegleiter, Familiendienste, Diakonien oder auch verschiedene ehrenamtliche Projekte. Natürlich kommen unter gewissen Umständen auch Nachbarn oder Freunde in Frage: Sie müssen jedoch über eine Berechtigung verfügen. Das bedeutet, sie müssen eine „anerkannte Betreuungsperson“ sein und sich entsprechend fortgebildet haben. Die Pflegekasse kann darüber Auskunft geben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Oftmals verfügt sie auch über eine Liste geeigneter Anbieter.

Wie schon eingangs festgestellt – nein. Denn der Betrag ist zwar fix mit jährlich insgesamt 1500 Euro. Wer jedoch nicht alles innerhalb eines Kalenderjahres aufbraucht, kann das restliche Geld in der ersten Hälfte des Folgejahres noch nutzen. Das Geld kann außerdem „unregelmäßig“ eingesetzt werden: Wer zum Beispiel zwei oder drei Monate keine finanzielle Hilfe benötigt, kann im darauffolgenden Monat über die Gesamtsumme aus allen Monaten verfügen, in der die Einzelbeträge nicht genutzt wurden. Der Entlastungsbetrag wird über Rechnungen beglichen, die von den entsprechenden Personen bzw. Verantwortlichen ausgestellt werden: also von Privatpersonen wie Nachbarn oder Freunden, Ehrenamtlichen oder Familiendiensten. Die Rechnungen erhält die Pflegekasse, die den Betrag erstattet. Werden Entlastungsleistungen nicht bis Mitte des Folgejahres geltend gemacht, also Geld für Pflege aus 2023 bis Ende Juni 2024 nicht genutzt, verfällt der Betrag.

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