Sobald jemand Pflege benötigt, ist Einsatz gefragt: Oft übernehmen Angehörige, etwa die Kinder des Betroffenen, die Pflege zu Hause. Doch die alleinige Fürsorge durch Angehörige reicht nicht immer aus, vor allem wenn der Pflegebedarf bei einem bestimmten Niveau angekommen ist. Hier gibt es Hilfe, etwa von professionellen Pflege- oder Betreuungskräften wie von der 24-Stunden-Pflege von PROMEDICA PLUS. Was bei der Pflege ebenfalls berücksichtigt werden muss, sind anfallende Kosten. Können diese nicht von den Betroffenen selbst getragen werden, werden unter bestimmten Umständen die Kinder zur Kasse gebeten: mit dem Elternunterhalt, mit dem Kinder für ihre Eltern zahlen.
Pflegekosten für Eltern zu bezahlen ist keine freiwillige Leistung
Für manche Angehörige ist es selbstverständlich, Pflegekosten (mit) zu tragen, für manche nicht. Auch können sich nicht alle Angehörigen bzw. Kinder bei allem guten Willen eine finanzielle Beteiligung oder Übernahme der Pflegekosten leisten. Rechtlich ist geregelt, dass der Elternunterhalt unter bestimmten Bedingungen keine freiwillige Entscheidung der Kinder ist, sondern von den Kindern getragen werden muss – unter bestimmten Voraussetzungen.
Was ist der „Elternunterhalt“ und wann müssen ihn die Kinder leisten?
Elternunterhalt ist eine rechtliche Verpflichtung von Kindern, ihre Eltern finanziell zu unterstützen, wenn diese in eine Notlage geraten, insbesondere im Pflegefall. In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Ansprüche auf Unterhalt.
Bedingungen für den Elternunterhalt:
- Bedarf und Leistungsfähigkeit: Eltern haben Anspruch auf Unterhalt, wenn sie in einer finanziellen Notlage sind, zum Beispiel bei hohen Pflegekosten. Die Kinder müssen jedoch auch selbst über genügend Mittel verfügen, um in der Lage zu sein, Unterhalt zu zahlen, nachdem ihre eigenen Lebenshaltungskosten gedeckt sind.
- Einkommensgrenzen: Es gibt Einkommensgrenzen, bis zu denen die Kinder zur Unterstützung herangezogen werden können. In der Regel müssen Kinder erst dann zahlen, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen 100.000 Euro überschreitet.
- Zumutbarkeit: Die finanziellen Möglichkeiten der Kinder müssen berücksichtigt werden, etwa falls sie eigene, möglicherweise höhere Verpflichtungen haben, zum Beispiel für eigene Kinder oder Pflegebedürftige.
- Verwandtschaftsgrad: Der Unterhaltsanspruch gilt in der Regel für leibliche Kinder und adoptierte Kinder. Stiefkinder sind nicht automatisch unterhaltspflichtig.
Weitere Informationen:
- Es gibt Kostenträger: In vielen Fällen werden Pflegekosten von der Pflegeversicherung und von Sozialhilfeträgern übernommen. Falls die finanzielle Unterstützung nicht ausreicht und die Eltern auf Sozialhilfe angewiesen sind, können die Sozialämter unter Umständen Rückgriff auf die Kinder nehmen.
- Treffen Sie Vereinbarungen: Es ist oft ratsam, frühzeitig eine Vereinbarung innerhalb der Familie zu treffen, um klarzustellen, wer für die Pflegekosten aufkommt.
- Nutzen Sie rechtliche Beratung: Da die Regelungen komplex sind und von individuellen Umständen abhängen, kann es sinnvoll sein, rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die eigene Situation besser zu verstehen.
Wie ist der Ablauf bis es zum Unterhalt für die Eltern kommt?
Ist der Vater oder die Mutter in der Lage für sich selbst zu sorgen, etwa in der eigenen Wohnung und ohne Unterstützung zu benötigen, fällt für Kinder auch kein Unterhalt an. Sind die Eltern dazu jedoch nicht mehr in der Lage und werden pflegebedürftig, werden die Kosten dafür anteilig zunächst von der Pflegeversicherung getragen. Zusätzlich muss der Betroffene danach die Kosten aus der eigenen Tasche bezahlen: mit der Rente, aus eigenem Einkommen sowie Vermögen. Falls dies alles die Kosten nicht deckt, muss zunächst der Ehepartner restliche Kosten tragen. Gibt es keinen Ehepartner oder stehen ihm keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung, sind die Kinder in der Pflicht, sofern ihr Einkommen ausreicht. Wann das der Fall ist, ist im „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ geregelt.
Was ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz?
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz kommt typischerweise zur Anwendung, wenn eine pflegebedürftige Person (zum Beispiel ein Elternteil) Sozialhilfe beantragt, weil ihre eigenen finanziellen Mittel und diejenigen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Pflegekosten zu decken. Angehörige werden allerdings erst ab einer gewissen Einkommenshöhe vom Sozialamt zur Kasse gebeten, ansonsten sind sie von der Zahlung von Elternunterhalt befreit. Das Gesetz wurde als Reaktion auf die erhöhten finanziellen Belastungen von Familien und Angehörigen in Zeiten steigender Pflegekosten und Pflegebedarfe eingeführt. Es dient dazu, die Sorge um die finanzielle Absicherung von Angehörigen zu verringern, während gleichzeitig die notwendige Pflege der betroffenen Personen gewährleistet bleibt.
Hauptpunkte des Angehörigen-Entlastungsgesetzes:
- Einkommensgrenzen: Das Gesetz führt eine Einkommensgrenze ein, die festlegt, ab wann Angehörige zur Zahlung von Unterhalt an pflegebedürftige Eltern herangezogen werden können: Demnach müssen die Kinder ein Jahreseinkommen von über 100.000 Euro brutto haben, um zum Elternunterhalt herangezogen werden zu können.
- Freibeträge: Es wurden Freibeträge eingeführt, die das Einkommen der Angehörigen schützen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie genügend Mittel für den eigenen Lebensunterhalt behalten können.
- Sozialhilfe und Pflegeversicherung: Das Gesetz stellt klar, dass Sozialhilfeträger nicht automatisch auf die Angehörigen zugreifen können, wenn die Eltern in einer Pflegeeinrichtung sind und Sozialhilfe benötigen, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
- Entlastung bei Pflegekosten: Ziel des Gesetzes ist es, die finanzielle Belastung von Angehörigen zu reduzieren, sodass sie sich nicht in einer derartigen Weise um die Pflege ihrer Angehörigen kümmern müssen, dass ihr eigenes Leben erheblich beeinträchtigt wird.
- Befreiung vom Elternunterhalt: In Ausnahmefällen können sich zahlungspflichtige Kinder vom Elternunterhalt befreien lassen: Dies kann berechtigt sein, wenn zum Beispiel der Vater oder die Mutter selbst einer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist oder wenn ein schwieriges Verhältnis zwischen den Angehörigen besteht.
- Schutz übriger Verwandter: Übrigens kann das Sozialamt nur die Kinder, aber nicht die Enkelkinder zu Unterhaltszahlungen heranziehen. Auch Geschwister, Cousins, Cousinen, Onkel und Tanten sind nicht finanziell in der Pflicht.
Was zählt in Bezug auf den Elternunterhalt zum Jahresbruttoeinkommen?
Neben dem Arbeitseinkommen können zum Jahresbruttoeinkommen auch verschiedene weitere Einkünfte zählen, etwa Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Dagegen können bestimmte Ausgaben geltend gemacht werden, die das anrechenbare Einkommen wiederum reduzieren. Die Berechnung des Gesamteinkommens ist somit immer individuell zu betrachten, daher ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen, wenn Sie vom Sozialamt zum Nachweis Ihres Einkommens aufgefordert werden. Weitere Tipps und Infos zur Pflege, zum Elternunterhalt und zu rechtlichen Möglichkeiten gibt es zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.
Was bedeutet Selbstbehalt beim Elternunterhalt?
Der Selbstbehalt beim Elternunterhalt ist die Bezeichnung für den Freibetrag, der unterhaltspflichtigen Kinder als angemessener Lebensunterhalt zusteht. Wie hoch der Selbstbehalt ist, ist jeweils in der aktuell gültigen Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben.
Wie wird Elternunterhalt berechnet?
Alleinstehende Kinder leisten von ihrem bereinigten und um den Selbstbehalt verminderten Nettoeinkommen 50 Prozent, verheiratete Kinder 55 Prozent als Unterstützung. Die Grundlage für die Berechnung des jeweiligen Betrags ist das Jahresbruttoeinkommen der letzten zwölf Monate. Bei Selbständigen wird zur Berechnung das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre zugrunde gelegt. Bestimmte Aufwendungen können abgezogen werden, doch müssen diese belegt werden:
- Steuern
- Beiträge zur Krankenversicherung
- Versorgungsaufwendungen
- Aufwendungen für die Altersvorsorge
- Zinsen und Tilgung von bereits laufenden Krediten
- etwaige Unterhaltsansprüche für Kinder und geschiedene Ehepartner
- und mehr
Wie viel zahlt die Pflegeversicherung im Pflegefall?
Wie hoch im Pflegefall die Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung ist, ist vom Pflegegrad und der Art der Pflege abhängig. Für die Pflege durch Angehörige oder jemand anderen, der „privat“ die Pflege leistet, gibt es Pflegegeld. Ist ambulante oder teilstationäre Pflege fällig, bezahlt die Versicherung Kosten bis zu einer gewissen Höhe. Bei vollstationärer Pflege wird je nach Pflegegrad bezahlt:
- Pflegegrad 1
Pflege durch Angehörige: 0 €
Ambulante oder teilstationäre Pflege: 0 €
Vollstationäre Pflege: 125 €
- Pflegegrad 2
Pflege durch Angehörige: 332 €
Ambulante oder teilstationäre Pflege: max. 761 €
Vollstationäre Pflege: 770 €
- Pflegegrad 3
Pflege durch Angehörige: 573 €
Ambulante oder teilstationäre Pflege: max. 1.432 €
Vollstationäre Pflege: 1.262 €
- Pflegegrad 4
Pflege durch Angehörige: 765 €
Ambulante oder teilstationäre Pflege: max. 1.778 €
Vollstationäre Pflege: 1.775 €
- Pflegegrad 5
Pflege durch Angehörige: 947 €
ambulante oder teilstationäre Pflege: max. 2.200 €
Vollstationäre Pflege: 2.005 €
________________________________________________________________________________
Dank der Rundum-Betreuung werden pflegende Angehörige entlastet.
Weitere Infos zur 24 Stunden Betreuung durch uns finden Sie hier »
Kontaktieren Sie uns jetzt!
24 Stunden Pflege und Betreuung im Großraum München:
PROMEDICA PLUS München Mitte, Tal 44, 80331 München
24 Stunden Pflege und Betreuung in der Hallertau – u.a. Pfaffenhofen, Schrobenhausen, Neuburg, Ingolstadt
PROMEDICA PLUS Hallertau Süd, Türltorstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Bildlizensierung AdobeStock_52990271