Pflegende Angehörige aufgepasst: Ab dem 1. Juli 2025 gibt es eine wichtige Neuerung in der Pflegeversicherung, die mehr Luft zum Atmen bringt. Die bisher getrennten Budgets für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege werden zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengelegt – insgesamt 3.539 Euro pro Jahr. Das bedeutet: weniger Bürokratie, mehr Spielraum und bessere Planbarkeit im Pflegealltag.
Ein großer Schritt Richtung Entlastung
Lange forderten Pflegeverbände und Betroffeneninitiativen die Vereinfachung der Leistungsansprüche. Jetzt wird ein erster Schritt Realität: Aus zwei komplizierten Töpfen wird ein einziger. Der neue Jahresbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 oder höher zur Verfügung – unabhängig davon, ob er für Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege genutzt wird. Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren gilt dieser Vorteil sogar schon seit Anfang 2024.
Verhinderungspflege ohne Umwege – das bringt die Änderung
Stellen Sie sich vor, Sie müssen für ein paar Tage beruflich verreisen oder benötigen eine kurze Auszeit. Bisher war das Budget für Verhinderungspflege oft zu knapp bemessen. Man konnte zwar einen Teil des Kurzzeitpflege-Budgets umschichten, aber das war mit Einschränkungen und zusätzlichem Aufwand verbunden.
Mit dem neuen Jahresbetrag entfällt diese Hürde: Ab Juli können die vollen 3.539 Euro flexibel für beide Pflegeformen verwendet werden – ohne Umschichtung, ohne komplizierte Anträge. Das heißt konkret: Der gesamte Betrag kann bei Bedarf vollständig für die Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Keine Angst vor Verlust – das gilt für 2025
Selbst wenn Sie im ersten Halbjahr 2025 noch keine dieser Leistungen genutzt haben, verfällt der Anspruch nicht. Ab Juli steht Ihnen der volle Betrag für die zweite Jahreshälfte zur Verfügung – unabhängig davon, was vorher war.
Haben Sie bereits Leistungen beansprucht? Dann wird individuell berechnet, wie viel vom Gesamtbudget noch übrig ist.
Beispielrechnung:
- Jahresbudget 2025: 3.539 Euro
- Im ersten Halbjahr verwendet:
- Verhinderungspflege: 1.685 Euro
- Kurzzeitpflege (anteilig für Verhinderungspflege): 843 Euro
- Summe bisher genutzt: 2.528 Euro
- Restbetrag ab 1. Juli: 3.539 Euro – 2.528 Euro = 1.011 Euro
Weitere Verbesserungen ab Juli 2025
1. Keine Wartezeit mehr:
Bislang musste ein Angehöriger mindestens sechs Monate gepflegt worden sein, bevor Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden konnte. Diese sogenannte „Vorpflegezeit“ fällt nun komplett weg.
2. Höhere Zahlungen an Angehörige möglich:
Verwandte oder Personen im selben Haushalt, die einspringen, durften bisher nur begrenzt vergütet werden. Jetzt dürfen sie bis zum doppelten Pflegegeld erhalten – und das für bis zu acht Wochen im Jahr. Die Pflege gilt dabei nicht als reguläre Erwerbstätigkeit.
3. Pflegegeld wird weiterhin anteilig gezahlt:
Wie bisher erhalten Pflegebedürftige während der Inanspruchnahme von Kurzzeit- oder Verhinderungspflege die Hälfte ihres Pflegegelds – künftig jedoch für maximal acht Wochen (bisher: sechs Wochen).
So beantragen Sie die neue Leistung
Auch wenn beide Pflegeformen jetzt in einem Topf sind, bleibt die formale Unterscheidung bestehen. Wichtig: Geben Sie bei der Beantragung an, ob es sich um Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege handelt – das hilft bei der internen Abrechnung durch die Pflegekasse.
Was ist mit dem „Entlastungsbetrag“?
Nicht zu verwechseln: Der oft genannte Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ist eine separate Leistung – auch für Menschen mit Pflegegrad 1. Er steht zusätzlich zur Verfügung und hat andere Voraussetzungen. Um Verwechslungen zu vermeiden, spricht das Gesundheitsministerium beim neuen Modell von einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ statt vom „Entlastungsbudget“.
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Dank der Rundum-Betreuung werden pflegende Angehörige entlastet.
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